- dass das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 251 lit. a SchKG im summarischen Verfahren durchgeführt wird, im summarischen Verfahren nach Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren entfällt und somit im Rechtsöffnungsverfahren auch keine Klagebewilligung vorgelegt werden muss;