Entscheid vorliegt, Entscheide des Bundesgerichts gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und somit ein weiterer Nachweis der Vollstreckbarkeit der beiden Entscheide des Bezirks- und Kantonsgerichts mittels separater Rechtskraftbescheinigung entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht mehr notwendig ist, worauf die Gesuchsgegnerin - wenn auch in verkürzter Form - bereits durch den Vorderrichter hingewiesen worden ist;