- dass die Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, und die definitive Rechtsöffnung auch für die Gerichtskosten und Parteientschädigung erteilt werden kann, wenn diese wie vorliegend im Urteil selber beziffert sind (Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 50 zu Art. 80 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 261);