(Kostenersatz) und Fr. 1'500.00 (Parteientschädigung) definitive Rechtsöffnungstitel vorlägen und weder Stundung, Tilgung oder Verjährung geltend gemacht würden, nicht auseinandersetzt, weshalb sich die Beschwerdeschrift insoweit als ungenügend erweist; - dass auf das Begehren der Gesuchsgegnerin, die Betreibung Nr. 2217164 sei aufzuheben, nicht einzutreten ist, weil Begehren um Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 und 85a SchKG beim Gericht des Betreibungsortes im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu stellen sind und nicht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens erhoben werden können;