- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (ZES 2017 261) der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung im Betrage von Fr. 3'150.00 nebst 5 % Zins seit 9. Mai 2017 für den Gerichtskostenersatz von Fr. 1'650.00 gemäss Urteil des Bezirksgerichts und die Prozessentschädigung von Fr. 1'500.00 gemäss Urteil des Kantonsgerichts erteilt hat; - dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Juli 2017 "Beschwerde gegen alle gefällten Urteile" erhebt und die Aufhebung der definitiven Rechtsöffnung verlangt; Kantonsgericht Schwyz 3