der Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1'650.00 zu bezahlen, das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 19. Mai 2016 (ZK1 2015 40; Vi-KB 3) eine gegen dieses Urteil geführte Berufung im Wesentlichen abgewiesen hat und die Gesuchsgegnerin wiederum in solidarischer Haftung mit D.________ verpflichtete, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'500.00 zu bezahlen, und dass das Bundesgericht eine von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2017 (5D_103/2015; Vi-KB 4) abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war;