{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-119_2017-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "edc63781becade2beabf5addf2e9b600"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-119_2017-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_119_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26d1ce997c16a55e52cfd609dde580afa62c605b54f2b1fc183beaf4e7ce8b7b8d1b0e46e2461bcb381ec83903b533fe6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26d1ce997c16a55e52cfd609dde580afa62c605b54f2b1fc183beaf4e7ce8b7b8d1b0e46e2461bcb381ec83903b533fe6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_119", "Checksum": "cba3ac9bab4deeffcc959a6e1c1ae162"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.08.2017 BEK 2017 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:09", "Checksum": "3561f62125792e4faf9a7f32596ab01a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.08.2017 BEK 2017 119\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 18. August 2017\nBEK 2017 119\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nB.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Juli 2017, ZES 2017 261);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March im Verfahren ZEV 2014\n48 mit Urteil vom 25. Juni 2015 (Vi-KB 2) die Gesuchsgegnerin verpflichtete,\nin solidarischer Haftung mit D.________ der Gesuchstellerin unter dem Titel\nGerichtskostenersatz Fr. 1'650.00 zu bezahlen, das Kantonsgericht Schwyz\nmit Urteil vom 19. Mai 2016 (ZK1 2015 40; Vi-KB 3) eine gegen dieses Urteil\ngeführte Berufung im Wesentlichen abgewiesen hat und die Gesuchsgegnerin\nwiederum in solidarischer Haftung mit D.________ verpflichtete, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'500.00 zu bezahlen,\nund dass das Bundesgericht eine von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2017 (5D_103/2015; Vi-KB 4) abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war;\n\n- dass die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Zahlungsbefehl\nNr. 2217164 des Betreibungskreises Altendorf Lachen für den Betrag von\nFr. 4'350.00 (Gerichtskostenersatz gemäss Urteil Bezirksgericht Fr. 1'650.00,\nParteientschädigung gemäss Urteil Kantonsgericht Fr. 1'500.00 und Parteientschädigung gemäss Urteil Verwaltungsgericht Fr. 1'200.00) nebst Zins betrieben und die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhoben hat (Vi-KB 5+6);\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom\n7. Juli 2017 (ZES 2017 261) der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung\nim Betrage von Fr. 3'150.00 nebst 5 % Zins seit 9. Mai 2017 für den Gerichtskostenersatz von Fr. 1'650.00 gemäss Urteil des Bezirksgerichts und die Prozessentschädigung von Fr. 1'500.00 gemäss Urteil des Kantonsgerichts erteilt\nhat;\n\n- dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Juli 2017 \"Beschwerde\ngegen alle gefällten Urteile\" erhebt und die Aufhebung der definitiven\nRechtsöffnung verlangt;\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen ist und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur\nschweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO;\nStaehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42;\nMartin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), die Gesuchsgegnerin sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den entscheidwesentlichen\nErwägungen des Vorderrichters, dass für die Forderungen von Fr. 1'650.00\n(Kostenersatz) und Fr. 1'500.00 (Parteientschädigung) definitive Rechtsöffnungstitel vorlägen und weder Stundung, Tilgung oder Verjährung geltend\ngemacht würden, nicht auseinandersetzt, weshalb sich die Beschwerdeschrift\ninsoweit als ungenügend erweist;\n\n- dass auf das Begehren der Gesuchsgegnerin, die Betreibung\nNr. 2217164 sei aufzuheben, nicht einzutreten ist, weil Begehren um Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 und 85a SchKG beim\nGericht des Betreibungsortes im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu\nstellen sind und nicht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens erhoben\nwerden können;\n\n- dass die Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu erteilen ist, wenn die\nForderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, und die\ndefinitive Rechtsöffnung auch für die Gerichtskosten und Parteientschädigung\nerteilt werden kann, wenn diese wie vorliegend im Urteil selber beziffert sind\n(Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 50 zu Art. 80 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 261);\n\n- dass die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht in jedem Fall durch\neine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden muss, sondern auch dadurch dargetan werden kann, dass gegen das entsprechende Urteil kein or-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ndentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist (Daniel Staehelin, a.a.O., N 55 zu\nArt. 80 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 224), im vorliegenden Fall mit dem Urteil\ndes Bundesgerichts vom 15. März 2017 (5D_103/2016; Vi-KB 4) ein letztinstanzlicher (die vorinstanzlichen Urteile bestätigender) Entscheid vorliegt, Entscheide des Bundesgerichts gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in\nRechtskraft erwachsen und somit ein weiterer Nachweis der Vollstreckbarkeit\nder beiden Entscheide des Bezirks- und Kantonsgerichts mittels separater\nRechtskraftbescheinigung entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht mehr notwendig ist, worauf die Gesuchsgegnerin - wenn auch in\nverkürzter Form - bereits durch den Vorderrichter hingewiesen worden ist;\n\n- dass das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 251 lit. a SchKG im\nsummarischen Verfahren durchgeführt wird, im summarischen Verfahren nach\nArt. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren entfällt und somit im Rechtsöffnungsverfahren auch keine Klagebewilligung vorgelegt werden muss;\n\n"}