4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) sowie an C.________ (1/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), je unter Beilage der Rückzugserklärung, sowie nach definitiver Erledigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 25. Juli 2017 lul