- dass bislang keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, weshalb mangels Aufwands keine Entschädigung zu sprechen ist; - dass das Verfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann; Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.