- dass die Oberstaatsanwaltschaft am 14. Juli 2017 die als „Einsprache“ betitelte Beschwerde dem Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zukommen liess mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. KG-act. 1 und 2/1); - dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2017 (Postaufgabe: 21. Juli 2017) den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 23. Juni 2017 erklärte (KG-act. 5); - dass die (reduzierten) Kosten dieser Abschreibungsverfügung ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);