- dass die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juni 2017 im Strafverfahren gegen C.________ betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Amtsübertretung (§ 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung anordnete; - dass die Strafanzeigeerstatterin A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2017 bei der Oberstaatsanwaltschaft „Einsprache“ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob und beantragte, es sei unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die damit notwendigen Untersuchungen zu tätigen (KG-act. 2);