5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist der unterliegende Beschwerdeführer prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 48 und 61 GebVSchKG und §§ 2, 6 und 12 GebTRA);- Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.