Nach wie vor räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass der Arrest in Luxemburg noch nicht validiert sei (vgl. Beschwerde II.1.2.1), mithin die dort involvierten Vermögenswerte nicht definitiv gesichert seien. Folglich besteht keine vorbestehende Realsicherheit, auf welche die Gläubiger sofort zugreifen könnten und somit der vorliegende Arrest ausschliessbar wäre (vgl. dazu Stoffel, BSK, 22010, Art. 271 SchKG N 40 ff.). Daher kann offen gelassen werden, ob es sich beim „saisie-arrêt“ um ein Pfand im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG handelt.