3. Der Beschwerdeführer macht unter den Stichwörtern des Rechtsschutzinteressens, der Arrestvoraussetzungen und des Rechtsmissbrauchs geltend, für die Forderungen seien schon Vermögenswerte in Luxemburg im Be- Kantonsgericht Schwyz 4 trag von mehr als 1.2 Millionen Franken gepfändet worden. Der Vorderrichter erwog, dass den Ausführungen des Schuldners nicht entnommen werden könne, dass die geltend gemachte ausländische Pfandsicherung im massgeblichen Zeitpunkt des Arrestvollzugs (dazu vgl. auch Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 271 SchKG N 35) rechtskräftig gewesen sei.