Die Anforderungen des New Yorker Übereinkommens an die zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit vorzulegenden Belege müssen im Arresteinspracheverfahren zwar vertieft geprüft werden, indes entgegen dem Beschwerdeführer in formaler Hinsicht noch nicht nachgewiesenermassen erfüllt, sondern nur glaubhaft gemacht erfüllbar sein (vgl. auch Meier-Dieterle, ebd.; Boller, AJP 9/2015 S. 1292 f. mit Hinw. auf die Zürcher Praxis), was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Prosequierung konkret nicht bestreitet.