Es ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Sache die Echtheit der schiedsgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsregelung und damit das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (vgl. BGE 139 III 135 = Pra 2013 Nr. 69 E. 4.4 und 4.5.1) nicht bestreitet, nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit des in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegenden schiedsrichterlichen Kosten- und Entschädigungsspruches als glaubhaft gemacht erachtete.