Mit Beschwerde vom 13. Juli 2017 beantragt der Schuldner dem Kantonsgericht, diese Verfügung sowie den Arrestbefehl aufzuheben, eventualiter den Befehl nur gegen eine hinlängliche, vom Gericht zu bestimmenden Arrestkaution zu bewilligen, subeventualiter die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gläubiger beantragen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 10).