6 SchKG entsprechend erlassenen Arrestbefehl vom 20. Dezember 2016 (Vi-act. D1) erhob der Schuldner Einsprache und verlangte die Aufhebung des Arrests, eventualiter dessen Bewilligung gegen eine Leistung einer Kaution. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wies der Einzelrichter die Einsprache und das Kautionsbegehren ab und hielt den Arrest aufrecht. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2017 beantragt der Schuldner dem Kantonsgericht, diese Verfügung sowie den Arrestbefehl aufzuheben, eventualiter den Befehl nur gegen eine hinlängliche, vom Gericht zu bestimmenden Arrestkaution zu bewilligen, subeventualiter die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.