Mit Arrestgesuch vom 14. Dezember 2016 beantragen die Gläubiger dieser Kosten- und Entschädigungsgutsprachen beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Arrestlegung für Forderungen von Fr. 912‘734.00 zuzügl. 5 % Zins seit 2. bzw. 9. Dezember 2016 auf alle Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der I.________ AG (Bank) in Zürich, dessen Stammanteile an einer bezeichneten Gesellschaft sowie alle arrestierbaren Vermögensgegenstände in seiner Wohnung in Wollerau. Gegen den gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG entsprechend erlassenen Arrestbefehl vom 20. Dezember 2016 (Vi-act.