1. Mit Entscheid vom August 2016 befand ein Schiedsrichter in London, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner 2-5 aus der Beschwerdegegnerin 1 rechtmässig war, und verpflichtete am 27. Oktober 2016 den Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern GBP 56‘121.73 an Kosten des Schiedsverfahrens und eine Entschädigung von GBP 654‘366.83 zu zahlen (KB 6 f.). Mit Arrestgesuch vom 14. Dezember 2016 beantragen die Gläubiger dieser Kosten- und Entschädigungsgutsprachen beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Arrestlegung für Forderungen von Fr. 912‘734.00 zuzügl.