{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-117_2017-12-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e0dad1cae6ab4a7e184dfd0f9409445d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-117_2017-12-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_117_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c0bd805d806f089bfb1aeecd2a96470f860b0f92835e4115b60f1ba317cbe8b0f047b55474d2909e30188f445426116eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c0bd805d806f089bfb1aeecd2a96470f860b0f92835e4115b60f1ba317cbe8b0f047b55474d2909e30188f445426116eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_117", "Checksum": "f1584b8eb3d1ac5ca1a5f203155b8061"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BEK 2017 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arresteinsprache (EGV-SZ 2017 A 6.7) | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:33", "Checksum": "87f842bb7f9e6a399d22a95a43eef34a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BEK 2017 117\nRegeste:\nArresteinsprache (EGV-SZ 2017 A 6.7) | Arrest\n\nNach wie vor räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass der Arrest in Luxemburg noch nicht validiert sei (vgl. Beschwerde II.1.2.1), mithin die dort involvierten Vermögenswerte nicht definitiv gesichert seien. Folglich besteht\nkeine vorbestehende Realsicherheit, auf welche die Gläubiger sofort zugreifen\nkönnten und somit der vorliegende Arrest ausschliessbar wäre (vgl. dazu Stoffel, BSK, 22010, Art. 271 SchKG N 40 ff.). Daher kann offen gelassen werden,\nob es sich beim „saisie-arrêt“ um ein Pfand im Sinne von Art. 271 Abs. 1\nSchKG handelt. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht, die Beschwerdegegner hätten das Recht, die im Ausland gesicherten Vermögenswerte direkt zu verwerten oder gar in die Schweiz zu bringen (ebd. N 45).\nDass für die Forderungen in Luxemburg auch ein Arrest gelegt wurde, steht\neinem zweiten Arrest zumindest solange nicht entgegen, als der Schuldner\nnicht vorbringt, die Gläubiger würden Arreste nicht prosequieren (vgl. Bauer,\nBSK, Ergänzungsband, 2017, Art. 271 SchKG ad N 37 u. 39 mit Hinweisen;\nMeier-Dieterle, a.a.O., Art. 271 SchKG N 5). Da der Arrest in Luxemburg nicht\ndefinitiv ist, kann er vorläufig in der Schweiz nicht berücksichtigt bzw. damit\nnicht eine „Überbesicherung“ geltend gemacht werden. Interessenslos oder\nrechtsmissbräuchlich ist mithin das vorliegende Arrestgesuch nicht. Ob in vorliegendem Verfahren überhaupt beurteilt werden kann, ob der hiesige Arrest\nzu einer rechtsmissbräuchlichen Überarrestierung führt, kann daher ebenso\noffenbleiben wie die Frage nach dem Umfang des Novenrechts von Art. 278\nAbs. 3 SchKG.\n\n4. Da der Beschwerdeführer das Vorliegen des schiedsrichterlichen Kos-\nten- und Entschädigungsentscheides nicht bestreitet und dieser glaubhaft ge-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nmacht anerkennungsfähig und vollstreckbar ist, sind mangels definitiven luxemburgischen Arrests die Arrestvoraussetzungen erfüllt und es besteht kein\nGrund, in das vorderrichterliche Ermessen eingreifend eine Arrestkaution nach\nArt. 273 Abs. 1 SchKG festzusetzen, weshalb sich weitere Erörterungen zu\nLetzterem erübrigen.\n\n5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist,\nabzuweisen. Bei diesem Ausgang ist der unterliegende Beschwerdeführer\nprozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 48 und\n61 GebVSchKG und §§ 2, 6 und 12 GebTRA);-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.\n\n3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 912‘734.00.\n\n5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie\nnach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und\nan die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 5. Dezember 2017 kau\n"}