{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-117_2017-12-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e0dad1cae6ab4a7e184dfd0f9409445d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-117_2017-12-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_117_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c0bd805d806f089bfb1aeecd2a96470f860b0f92835e4115b60f1ba317cbe8b0f047b55474d2909e30188f445426116eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c0bd805d806f089bfb1aeecd2a96470f860b0f92835e4115b60f1ba317cbe8b0f047b55474d2909e30188f445426116eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_117", "Checksum": "f1584b8eb3d1ac5ca1a5f203155b8061"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BEK 2017 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arresteinsprache (EGV-SZ 2017 A 6.7) | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:33", "Checksum": "87f842bb7f9e6a399d22a95a43eef34a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BEK 2017 117\nRegeste:\nArresteinsprache (EGV-SZ 2017 A 6.7) | Arrest\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 4. Dezember 2017\nBEK 2017 117\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. C.________,\n2. D.________,\n3. E.________,\n4. F.________ GmbH,\n5. G.________,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt H.________,\n\nbetreffend Arresteinsprache\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 28. Juni 2017, ZES 2017 31);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Entscheid vom August 2016 befand ein Schiedsrichter in London,\ndass der Ausschluss des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner\n2-5 aus der Beschwerdegegnerin 1 rechtmässig war, und verpflichtete am\n27. Oktober 2016 den Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern\nGBP 56‘121.73 an Kosten des Schiedsverfahrens und eine Entschädigung\nvon GBP 654‘366.83 zu zahlen (KB 6 f.). Mit Arrestgesuch vom 14. Dezember\n2016 beantragen die Gläubiger dieser Kosten- und Entschädigungsgutsprachen beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Arrestlegung für Forderungen von Fr. 912‘734.00 zuzügl. 5 % Zins seit 2. bzw. 9. Dezember 2016\nauf alle Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der I.________ AG\n(Bank) in Zürich, dessen Stammanteile an einer bezeichneten Gesellschaft\nsowie alle arrestierbaren Vermögensgegenstände in seiner Wohnung in Wollerau. Gegen den gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG entsprechend\nerlassenen Arrestbefehl vom 20. Dezember 2016 (Vi-act. D1) erhob der\nSchuldner Einsprache und verlangte die Aufhebung des Arrests, eventualiter\ndessen Bewilligung gegen eine Leistung einer Kaution. Mit Verfügung vom\n28. Juni 2017 wies der Einzelrichter die Einsprache und das Kautionsbegehren ab und hielt den Arrest aufrecht. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2017 beantragt der Schuldner dem Kantonsgericht, diese Verfügung sowie den Arrestbefehl aufzuheben, eventualiter den Befehl nur gegen eine hinlängliche, vom\nGericht zu bestimmenden Arrestkaution zu bewilligen, subeventualiter die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gläubiger\nbeantragen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 10).\n\n2. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch\nein Pfand gedeckt ist (dazu vgl. unten E. 3), Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn er\ngegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Art. 271\nAbs. 1 Ziff. 6 SchKG). Für die Anwendung dieses Arrestgrundes genügt das\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nGlaubhaftmachen nicht, sondern muss der entsprechende Rechtsöffnungstitel\nvorgelegt werden (Kren Kostkiewicz, SK-Kommentar SchKG, 2017, Art. 272\nSchKG N 15), wobei jedoch der Arrestrichter im LugÜ-Bereich einen selbständigen Exequaturentscheid fällt (ebd. Art. 271 SchKG N 90 ff.; Art. 271 Abs. 3\nSchKG). Die Anerkennungsfähigkeit eines Nicht-LugÜ-Entscheides kann der\nArrestrichter dagegen aufgrund einer summarischen rechtlichen Würdigung\nund der Grundlage der glaubhaft gemachten Tatsachen vorfrageweise prüfen\nund darüber wird erst im Rahmen des Prosequierungsverfahrens endgültig\nentschieden (BGE 139 III 135 = Pra 2013 Nr. 69 E. 4.5.2; Kren Kostkiewicz,\na.a.O., Art. 271 SchKG N 92; Meier-Dieterle, KUKO, 22014, Art. 271 SchKG\nN 17l; dazu vgl. auch BEK 2011 123 vom 19. Juli 2012 E. 2.a).\n\nEs ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Sache\ndie Echtheit der schiedsgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsregelung\nund damit das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von\nArt. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (vgl. BGE 139 III 135 = Pra 2013 Nr. 69 E. 4.4\nund 4.5.1) nicht bestreitet, nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die\nAnerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit des in amtlich beglaubigter\nÜbersetzung vorliegenden schiedsrichterlichen Kosten- und Entschädigungsspruches als glaubhaft gemacht erachtete. Die Anforderungen des New Yorker Übereinkommens an die zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit vorzulegenden Belege müssen im Arresteinspracheverfahren zwar vertieft geprüft\nwerden, indes entgegen dem Beschwerdeführer in formaler Hinsicht noch\nnicht nachgewiesenermassen erfüllt, sondern nur glaubhaft gemacht erfüllbar\nsein (vgl. auch Meier-Dieterle, ebd.; Boller, AJP 9/2015 S. 1292 f. mit Hinw.\nauf die Zürcher Praxis), was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Prosequierung konkret nicht bestreitet.\n\n3. Der Beschwerdeführer macht unter den Stichwörtern des Rechtsschutzinteressens, der Arrestvoraussetzungen und des Rechtsmissbrauchs geltend, für die Forderungen seien schon Vermögenswerte in Luxemburg im Be-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ntrag von mehr als 1.2 Millionen Franken gepfändet worden. Der Vorderrichter\nerwog, dass den Ausführungen des Schuldners nicht entnommen werden\nkönne, dass die geltend gemachte ausländische Pfandsicherung im massgeblichen Zeitpunkt des Arrestvollzugs (dazu vgl. auch Kren Kostkiewicz, a.a.O.,\nArt. 271 SchKG N 35) rechtskräftig gewesen sei.\n\n"}