Der Beschuldigte war denn auch in der Lage, seine Rügen angemessen vorzubringen. Liegt ein Bagatellfall ohne tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vor, so erübrigt sich die Prüfung der Mittellosigkeit des Beschuldigten, weil die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit b StPO kumulativ erfüllt sein müssen, und im Übrigen auch die Zulässigkeit einer Rückwirkung. Anzufügen bleibt lediglich, dass im Falle einer Verurteilung die beschuldigte Person selbst bei Bestellung einer amtlichen Verteidigung die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 10