132 Abs. 3 StPO). Dabei ist nicht vom abstrakt drohenden Strafrahmen auszugehen, sondern von der konkret für das begangene Delikt zu erwartenden bzw. ausgesprochenen Strafe (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 42 zu Art. 132 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 40.00 bestraft, was erheblich unter den Grenzwerten von Art. 132 Abs. 3 StPO liegt oder anders gesagt, was als Bagatellfall zu qualifizieren ist. Die im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Einwände erscheinen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht als schwierig. Der Beschuldigte war denn auch in der Lage, seine Rügen angemessen vorzubringen.