6. Der Beschuldigte beantragt die Gewährung „der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung“ für das Beschwerdeverfahren sowie rückwirkend für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren vor Vorinstanz (KG-act. 1, 7). Gemäss 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel Kantonsgericht Schwyz 9