5. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, da mit dem blossen Verzicht auf eine Meldung an das Amt für Migration der angefochtene Entscheid keine Änderungen erfährt (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO).