Spescha: in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, OF-Kommentar, Migartionsrecht, AuG, Zürich 2015, N 3 zu Art. 97 AuG). In diesem Sinne sowie in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 13. Februar 2017 wegen einer „bloss“ geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Busse von Fr. 40.00 bestraft wurde und diese Verurteilung für seine Aufenthaltsregelung kaum von zentraler Wichtigkeit ist, rechtfertigt es sich, von einer Meldung an das Migrationsamt abzusehen.