Dass die Vorinstanz – wie im Übrigen bereits auch im Strafbefehl vom 13. Februar 2017 vorgesehen ist – eine Zustellung ihrer Verfügung an das kantonale Amt für Migration vorsah, ist nach dem Gesagten somit nicht zu beanstanden. Mit der Lehre ist indes davon auszugehen, dass geringfügige Bussen und Übertretungen nicht gemeldet werden müssen, da sich die Datenbekanntgabe grundsätzlich auf Ereignisse von zentraler Bedeutung für die Aufenthaltsregelung der betroffenen Person beschränkt (vgl. Mund, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 14 zu Art. 97 AuG; Spescha: in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, OF-Kommentar, Migartionsrecht, AuG, Zürich 2015, N 3 zu Art.