tungen und Entlassungen sowie Zivil- und strafrechtliche Urteile, soweit Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, zu melden. Oder anders gesagt, haben die genannten Behörden sämtliche strafrechtlichen Urteile, die ausländische Staatsangehörige betreffen, von Gesetzes wegen der Ausländerbehörde zukommen zu lassen. Dass die Vorinstanz – wie im Übrigen bereits auch im Strafbefehl vom 13. Februar 2017 vorgesehen ist – eine Zustellung ihrer Verfügung an das kantonale Amt für Migration vorsah, ist nach dem Gesagten somit nicht zu beanstanden.