4. Der Beschuldigte moniert die Meldung einer Geldbusse von Fr. 40.00 an das Migrationsamt als „völlig absurd und unangemessen“ (KG-act. 7). Gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201) i.V.m. Art. 97 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20), haben Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden der kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaf- Kantonsgericht Schwyz 8