c) Der Beschuldigte beantragt mit der unbegründeten Beschwerde vom 12. Juli 2017 ersatzweise, d.h. eventualiter, die Reduzierung der Verfahrenskosten auf Fr. 50.00 (KG-act. 1). Weder der unbegründeten noch der begründeten Beschwerde (KG-act. 7) ist eine genaue Bezeichnung der zu reduzierenden Kosten (Untersuchungs-, erst- oder zweitinstanzliche Gerichtskosten) oder eine Begründung des Antrages zu entnehmen, weshalb mangels Substantiierung nicht darauf einzutreten ist. d) Im Sinne des Gesagten ist der Kostenspruch der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.