Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach dem Zeitaufwand festzusetzen, wobei Barauslagen und Entschädigungen zu den Gebühren hinzuzurechnen sind. In diesem Sinne sowie in Berücksichtigung des Umstandes, dass vor Redaktion der angefochtenen Verfügung ein Aktenstudium zu erfolgen hatte, wenn auch kein umfangreiches, erscheinen die veranschlagten Kosten von Fr. 264.60 (inkl. Auslagen) als angemessen.