sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im Verfahren vor dem Einzelrichter. Die Gebühr für die Redaktion eines erstinstanzlichen Gerichtsentscheides in Strafsachen (ohne Verhandlung) beträgt Fr. 100.00 bis Fr. 6‘000.00 (§ 27 Ziff. 18 GebO i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO). Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach dem Zeitaufwand festzusetzen, wobei Barauslagen und Entschädigungen zu den Gebühren hinzuzurechnen sind.