Denn gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet sowohl über die Gültigkeit des Strafbefehls als auch der Einsprache einzig das Gericht (vgl. auch Urteil BGer vom 19. Juni 2017, 6B_339/2017, E. 3.2). b) Sodann betragen die erstinstanzlichen Gerichtskosten entgegen der Ansicht des Beschuldigten lediglich Fr. 264.60. Die Verfahrenskosten setzen Kantonsgericht Schwyz 7