424 StPO (zum Ganzen vgl. U-act. 14.1). Letztere zwei Kostenpunkte sind erst mit der Überweisung des Strafbefehls, der diesfalls als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 zweiter Satz StPO), an den Einzelrichter angefallen. Dass eine Überweisung ergehen wird, wurde dem Beschuldigten für den Fall, dass er sich bis 20. April 2017 nicht vernehmen resp. diese Frist unbenutzt verstreichen lasse, angekündigt (Vi-act. 11). Kommt hinzu, dass entgegen der Meinung des Beschuldigten diese Überweisung zwingend war. Denn gemäss Art.