a) Die Vorinstanz bezifferte die Untersuchungskosten auf Fr. 535.40. In diesem Betrag enthalten sind die bereits mit dem Strafbefehl vom 13. Februar 2017 dem Beschuldigten auferlegten und zufolge verspäteter Einsprache rechtskräftig gewordenen Fr. 160.00 (U-act. 7, Dispositivziffer 3). Der Restbetrag von Fr. 375.40 setzt sich zusammen aus Fr 300.00 für die Kosten der Überweisung des Strafbefehls gemäss § 26 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 [GebO; SRSZ 173.111] i.V.m. Art. 424 StPO) und den Kanzleigebühren von total Fr. 75.40 gemäss § 10 Abs. 1 lit. a, b und c GebO i.V.m. Art. 424 StPO (zum Ganzen vgl. U-act.