chen Erfordernisse hinaus begründet wurde, lässt sich daher in Bezug auf die in tatsächlicher Hinsicht letztlich unbestritten gebliebene Verspätung der Einsprache weder Rechtsverletzungen, Ermessensüberschreitung noch Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO geltend machen. 3. Zu den von der Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegten und von ihm monierten Verfahrenskosten (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 535.40) in der Höhe von Fr. 800.00 ist Folgendes festzuhalten: