Bloss fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen wären denn auch nicht nichtig, sondern einzig anfechtbar (BGer 6B_968/2014, vom 24. Dezember 2014, E. 1.4 mit Hinweisen). Die verpasste Einsprachefrist ist eine für die Strafverfolgungsbehörden verbindliche gesetzliche Frist. Mit dem Umstand, dass die Einsprache über die gesetzli- Kantonsgericht Schwyz 6