b) Davon abgesehen legen die eingangs erwähnten Einwände des Beschuldigten keine krassen Fehler der Staatsanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls dar. Diese Vorbringen geben mithin keinen Anlass, von Amtes wegen die Nichtigkeit des von der zuständigen Behörde mit den förmlich vorausgesetzten Bestandteilen (vgl. Art. 353 Abs. 1 StPO: u.a. Sachverhalt, Schuldpunkt, Sanktion im zulässigen Strafrahmen, Kosten und Einsprachebelehrung) eröffneten Strafbefehls zu prüfen. Bloss fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen wären denn auch nicht nichtig, sondern einzig anfechtbar (BGer 6B_968/2014, vom 24. Dezember 2014, E. 1.4 mit Hinweisen).