352 StPO N 2). Mithin kann der Beschuldigte nach verspäteter Einsprache mit einer Beschwerde gegen die einzelrichterliche Ungültigkeitserklärung nicht mehr geltend machen, die Voraussetzungen für einen Strafbefehl seien nicht gegeben. Wollte er die Gültigkeit des Strafbefehls bestreiten, hätte er rechtzeitig Einsprache erheben müssen. Mangels rechtzeitiger Einsprache ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden und kann nicht mehr beurteilt werden (Art. 354 Abs. 3 StPO; vgl. Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 688, vgl. dazu auch EGV-SZ 2013 A 5.7).