Strafrahmens einen Strafbefehl. Im Strafbefehlsverfahren wird dem rechtlichen Gehör namentlich dadurch Rechnung getragen, dass der Beschuldigte gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erwirken kann (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). Erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, obwohl die Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im Sinne der Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO nicht ausgeräumt sind, hat der Beschuldigte keine Beschwerdemöglichkeit, sondern muss sich durch die Erhebung einer Einsprache zur Wehr setzen (Riklin, OFK, 22014, Art. 352 StPO N 2).