5 f.). Dass seine Einsprache (effektiv) verspätet war, wie vom Einzelrichter in der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, bestreitet der Beschuldigte somit weder sinngemäss noch explizit. Er macht vielmehr geltend, die Ordnungsbusse sei nie ordentlich zugestellt worden. Ausserdem habe eine „Fahrerermittlung“, zum Beispiel durch persönliche „Inaugenscheinnahme“ nie stattgefunden. Schliesslich sei die Halterhaftung prozessual mangelhaft. Halter des Fahrzeuges sei die E.________ AG (Autovermietung), Mieter sei die C.________ GmbH. Nur weil er bei E.________ AG (Autovermietung) als Geschäftsführer und damit automatisch als Fahrer registriert sei, könne nicht daraus geschlossen wer-