2. Zur versäumten Einsprachefrist äussert sich der Beschuldigte nur insofern, als dass er im Zusammenhang mit den monierten Kosten einwendet, es hätte gar keine Notwendigkeit mehr bestanden, auf die Sache einzutreten, nachdem die Staatsanwaltschaft der Meinung gewesen sei, dass die Einsprachefrist verspätet sei bzw. da man sich einfach dem Fristversäumnis anschloss und auf die Einsprache nicht eintrat, habe auch für das Gericht keinerlei Untersuchungsbedarf bestanden (vgl. KG-act. 7, S. 2, Ziff. 5 f.).