Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juli 2017 (Eingang Kantonsgericht: 14. Juli 2017) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ersatzweise seien die Verfahrenskosten auf Fr. 50.00 zu reduzieren, ihm sei rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und die Frist zur Beschwerdebegründung sei bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung auszusetzen (KG-act. 1). Am 14. Juli 2017 verfügte die Verfahrensleitung, auf das Gesuch um Abnahme der Rechtsmittelfrist werde nicht eingetreten, räumte dem Beschuldigten die Gelegenheit ein, bis zum Ablauf