Ersatzfreiheitsstrafe) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 7). Dagegen erhob der Beschuldigte am 23. Februar 2017 (Postaufgabe: 25. Februar 2017) Einsprache (U-act. 9/10). Die Staatsanwaltschaft March teilte dem Beschuldigten am 31. März 2017 mit, dass sie die Einsprache als verspätet erachte und setzte ihm Frist an, um die Einsprache zurückzuziehen oder Stellung zu nehmen; dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Akten an den Einzelrichter zur Beurteilung der Gültigkeit von Strafbefehl und Einsprache überwiesen würden (U-act. 11). Am 14. Juni 2017 erfolgte diese Überweisung an den Einzelrichter am Bezirksgericht March (U-act.