{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-116_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d69f25043a710e471199c3438670814a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-116_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_116_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cb9d27749cd74a6fa0b5cc30767b649946ad64a859969a2699dcf49e2390414bc05a77a57e8f09ed197ec82de3373c7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cb9d27749cd74a6fa0b5cc30767b649946ad64a859969a2699dcf49e2390414bc05a77a57e8f09ed197ec82de3373c7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_116", "Checksum": "6f2d35e04405532b2ad22ce81bd73aaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache gegen Strafbefehl | Übriges Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "f519d8d59d21bf0ac9b6ed9626f10de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 116\nRegeste:\nEinsprache gegen Strafbefehl | Übriges Strafprozessrecht\n\nverfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich der Fall, wenn es sich nicht um\neinen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher\nHinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht\ngewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn\neine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als\n120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu\nerwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Dabei ist nicht vom abstrakt drohenden\nStrafrahmen auszugehen, sondern von der konkret für das begangene Delikt\nzu erwartenden bzw. ausgesprochenen Strafe (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 42 zu Art. 132 StPO). Vorliegend wurde\nder Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 40.00 bestraft, was erheblich unter\nden Grenzwerten von Art. 132 Abs. 3 StPO liegt oder anders gesagt, was als\nBagatellfall zu qualifizieren ist. Die im Beschwerdeverfahren zu prüfenden\nEinwände erscheinen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht als\nschwierig. Der Beschuldigte war denn auch in der Lage, seine Rügen angemessen vorzubringen. Liegt ein Bagatellfall ohne tatsächliche und rechtliche\nSchwierigkeiten vor, so erübrigt sich die Prüfung der Mittellosigkeit des Beschuldigten, weil die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Sinne\nvon Art. 132 Abs. 1 lit b StPO kumulativ erfüllt sein müssen, und im Übrigen\nauch die Zulässigkeit einer Rückwirkung. Anzufügen bleibt lediglich, dass im\nFalle einer Verurteilung die beschuldigte Person selbst bei Bestellung einer\namtlichen Verteidigung die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1\nStPO);-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird abgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft\n(1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie\nnach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten und\ndem Hinweis auf Erw. 4) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 28. Dezember 2017 kau\n"}