{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-116_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d69f25043a710e471199c3438670814a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-116_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_116_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cb9d27749cd74a6fa0b5cc30767b649946ad64a859969a2699dcf49e2390414bc05a77a57e8f09ed197ec82de3373c7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cb9d27749cd74a6fa0b5cc30767b649946ad64a859969a2699dcf49e2390414bc05a77a57e8f09ed197ec82de3373c7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_116", "Checksum": "6f2d35e04405532b2ad22ce81bd73aaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache gegen Strafbefehl | Übriges Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "f519d8d59d21bf0ac9b6ed9626f10de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 116\nRegeste:\nEinsprache gegen Strafbefehl | Übriges Strafprozessrecht\n\nb) Sodann betragen die erstinstanzlichen Gerichtskosten entgegen der\nAnsicht des Beschuldigten lediglich Fr. 264.60. Die Verfahrenskosten setzen\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nsich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im Verfahren vor dem Einzelrichter. Die Gebühr für die Redaktion eines\nerstinstanzlichen Gerichtsentscheides in Strafsachen (ohne Verhandlung) beträgt Fr. 100.00 bis Fr. 6‘000.00 (§ 27 Ziff. 18 GebO i.V.m. Art. 424 Abs. 1\nStPO). Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die Gebühr für den Einzelfall\nnach der Bedeutung der Sache und nach dem Zeitaufwand festzusetzen, wobei Barauslagen und Entschädigungen zu den Gebühren hinzuzurechnen\nsind. In diesem Sinne sowie in Berücksichtigung des Umstandes, dass vor\nRedaktion der angefochtenen Verfügung ein Aktenstudium zu erfolgen hatte,\nwenn auch kein umfangreiches, erscheinen die veranschlagten Kosten von\nFr. 264.60 (inkl. Auslagen) als angemessen.\n\nc) Der Beschuldigte beantragt mit der unbegründeten Beschwerde vom\n12. Juli 2017 ersatzweise, d.h. eventualiter, die Reduzierung der Verfahrenskosten auf Fr. 50.00 (KG-act. 1). Weder der unbegründeten noch der begründeten Beschwerde (KG-act. 7) ist eine genaue Bezeichnung der zu reduzierenden Kosten (Untersuchungs-, erst- oder zweitinstanzliche Gerichtskosten)\noder eine Begründung des Antrages zu entnehmen, weshalb mangels Substantiierung nicht darauf einzutreten ist.\n\nd) Im Sinne des Gesagten ist der Kostenspruch der Vorinstanz nicht zu\nbeanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n4. Der Beschuldigte moniert die Meldung einer Geldbusse von Fr. 40.00 an\ndas Migrationsamt als „völlig absurd und unangemessen“ (KG-act. 7).\nGemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201) i.V.m. Art. 97 Abs. 3 lit. b\ndes Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20), haben Polizei- und Gerichtsbehörden sowie\ndie Strafuntersuchungsbehörden der kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaf-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ntungen und Entlassungen sowie Zivil- und strafrechtliche Urteile, soweit Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, zu melden. Oder anders gesagt,\nhaben die genannten Behörden sämtliche strafrechtlichen Urteile, die ausländische Staatsangehörige betreffen, von Gesetzes wegen der Ausländerbehörde zukommen zu lassen. Dass die Vorinstanz – wie im Übrigen bereits auch\nim Strafbefehl vom 13. Februar 2017 vorgesehen ist – eine Zustellung ihrer\nVerfügung an das kantonale Amt für Migration vorsah, ist nach dem Gesagten\nsomit nicht zu beanstanden. Mit der Lehre ist indes davon auszugehen, dass\ngeringfügige Bussen und Übertretungen nicht gemeldet werden müssen, da\nsich die Datenbekanntgabe grundsätzlich auf Ereignisse von zentraler Bedeutung für die Aufenthaltsregelung der betroffenen Person beschränkt (vgl.\nMund, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N\n14 zu Art. 97 AuG; Spescha: in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, OF-Kommentar,\nMigartionsrecht, AuG, Zürich 2015, N 3 zu Art. 97 AuG). In diesem Sinne sowie in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 13. Februar 2017 wegen einer „bloss“ geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Busse von Fr. 40.00 bestraft wurde und diese\nVerurteilung für seine Aufenthaltsregelung kaum von zentraler Wichtigkeit ist,\nrechtfertigt es sich, von einer Meldung an das Migrationsamt abzusehen.\n\n5. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind\ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, da\nmit dem blossen Verzicht auf eine Meldung an das Amt für Migration der angefochtene Entscheid keine Änderungen erfährt (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO).\n\n6. Der Beschuldigte beantragt die Gewährung „der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung“ für das Beschwerdeverfahren sowie rückwirkend\nfür das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren vor Vorinstanz (KG-act. 1, 7).\nGemäss 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}