{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-116_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d69f25043a710e471199c3438670814a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-116_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_116_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cb9d27749cd74a6fa0b5cc30767b649946ad64a859969a2699dcf49e2390414bc05a77a57e8f09ed197ec82de3373c7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cb9d27749cd74a6fa0b5cc30767b649946ad64a859969a2699dcf49e2390414bc05a77a57e8f09ed197ec82de3373c7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_116", "Checksum": "6f2d35e04405532b2ad22ce81bd73aaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache gegen Strafbefehl | Übriges Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "f519d8d59d21bf0ac9b6ed9626f10de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 116\nRegeste:\nEinsprache gegen Strafbefehl | Übriges Strafprozessrecht\n\n2. Zur versäumten Einsprachefrist äussert sich der Beschuldigte nur insofern, als dass er im Zusammenhang mit den monierten Kosten einwendet, es\nhätte gar keine Notwendigkeit mehr bestanden, auf die Sache einzutreten,\nnachdem die Staatsanwaltschaft der Meinung gewesen sei, dass die Einsprachefrist verspätet sei bzw. da man sich einfach dem Fristversäumnis anschloss und auf die Einsprache nicht eintrat, habe auch für das Gericht keinerlei Untersuchungsbedarf bestanden (vgl. KG-act. 7, S. 2, Ziff. 5 f.). Dass seine\nEinsprache (effektiv) verspätet war, wie vom Einzelrichter in der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, bestreitet der Beschuldigte somit weder sinngemäss noch explizit. Er macht vielmehr geltend, die Ordnungsbusse sei nie\nordentlich zugestellt worden. Ausserdem habe eine „Fahrerermittlung“, zum\nBeispiel durch persönliche „Inaugenscheinnahme“ nie stattgefunden. Schliesslich sei die Halterhaftung prozessual mangelhaft. Halter des Fahrzeuges sei\ndie E.________ AG (Autovermietung), Mieter sei die C.________ GmbH. Nur\nweil er bei E.________ AG (Autovermietung) als Geschäftsführer und damit\nautomatisch als Fahrer registriert sei, könne nicht daraus geschlossen werden, dass er tatsächlich gefahren sei. Der Vertrag mit E.________ AG (Autovermietung) sehe ausdrücklich die Möglichkeit vor, weitere Fahrer kostenfrei\neinzusetzen (KG-act. 7).\n\na) Hat der Beschuldigte im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden\noder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 352 Abs. 1 StPO innerhalb des in lit. a-d abgesteckten\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nStrafrahmens einen Strafbefehl. Im Strafbefehlsverfahren wird dem rechtlichen Gehör namentlich dadurch Rechnung getragen, dass der Beschuldigte\ngegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des\nVerfahrens erwirken kann (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1).\nErlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, obwohl die Zweifel an der\nTäterschaft des Beschuldigten im Sinne der Voraussetzungen von Art. 352\nAbs. 1 StPO nicht ausgeräumt sind, hat der Beschuldigte keine Beschwerdemöglichkeit, sondern muss sich durch die Erhebung einer Einsprache zur\nWehr setzen (Riklin, OFK, 22014, Art. 352 StPO N 2). Mithin kann der Beschuldigte nach verspäteter Einsprache mit einer Beschwerde gegen die einzelrichterliche Ungültigkeitserklärung nicht mehr geltend machen, die Voraussetzungen für einen Strafbefehl seien nicht gegeben. Wollte er die Gültigkeit\ndes Strafbefehls bestreiten, hätte er rechtzeitig Einsprache erheben müssen.\nMangels rechtzeitiger Einsprache ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden\nund kann nicht mehr beurteilt werden (Art. 354 Abs. 3 StPO; vgl. Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 688, vgl. dazu auch EGV-SZ 2013 A 5.7).\nAuf die Beschwerde betreffend die angefochtenen Dispositivziffern 1 und 2 ist\ndemnach nicht einzutreten.\n\nb) Davon abgesehen legen die eingangs erwähnten Einwände des Beschuldigten keine krassen Fehler der Staatsanwaltschaft beim Erlass des\nStrafbefehls dar. Diese Vorbringen geben mithin keinen Anlass, von Amtes\nwegen die Nichtigkeit des von der zuständigen Behörde mit den förmlich vorausgesetzten Bestandteilen (vgl. Art. 353 Abs. 1 StPO: u.a. Sachverhalt,\nSchuldpunkt, Sanktion im zulässigen Strafrahmen, Kosten und Einsprachebelehrung) eröffneten Strafbefehls zu prüfen. Bloss fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen wären denn auch nicht nichtig, sondern einzig anfechtbar\n(BGer 6B_968/2014, vom 24. Dezember 2014, E. 1.4 mit Hinweisen). Die verpasste Einsprachefrist ist eine für die Strafverfolgungsbehörden verbindliche\ngesetzliche Frist. Mit dem Umstand, dass die Einsprache über die gesetzli-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nchen Erfordernisse hinaus begründet wurde, lässt sich daher in Bezug auf die\nin tatsächlicher Hinsicht letztlich unbestritten gebliebene Verspätung der Einsprache weder Rechtsverletzungen, Ermessensüberschreitung noch Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO geltend machen.\n\n3. Zu den von der Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegten und von ihm\nmonierten Verfahrenskosten (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 535.40) in der\nHöhe von Fr. 800.00 ist Folgendes festzuhalten:\n\na) Die Vorinstanz bezifferte die Untersuchungskosten auf Fr. 535.40. In\ndiesem Betrag enthalten sind die bereits mit dem Strafbefehl vom 13. Februar\n2017 dem Beschuldigten auferlegten und zufolge verspäteter Einsprache\nrechtskräftig gewordenen Fr. 160.00 (U-act. 7, Dispositivziffer 3). Der Restbetrag von Fr. 375.40 setzt sich zusammen aus Fr 300.00 für die Kosten der\nÜberweisung des Strafbefehls gemäss § 26 der Gebührenordnung für die\nVerwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 [GebO;\nSRSZ 173.111] i.V.m. Art. 424 StPO) und den Kanzleigebühren von total\nFr. 75.40 gemäss § 10 Abs. 1 lit. a, b und c GebO i.V.m. Art. 424 StPO (zum\nGanzen vgl. U-act. 14.1). Letztere zwei Kostenpunkte sind erst mit der Überweisung des Strafbefehls, der diesfalls als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1\nzweiter Satz StPO), an den Einzelrichter angefallen. Dass eine Überweisung\nergehen wird, wurde dem Beschuldigten für den Fall, dass er sich bis 20. April\n2017 nicht vernehmen resp. diese Frist unbenutzt verstreichen lasse, angekündigt (Vi-act. 11). Kommt hinzu, dass entgegen der Meinung des Beschuldigten diese Überweisung zwingend war. Denn gemäss Art. 356 Abs. 2\nStPO entscheidet sowohl über die Gültigkeit des Strafbefehls als auch der\nEinsprache einzig das Gericht (vgl. auch Urteil BGer vom 19. Juni 2017,\n6B_339/2017, E. 3.2).\n\n"}