{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-116_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d69f25043a710e471199c3438670814a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-116_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_116_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cb9d27749cd74a6fa0b5cc30767b649946ad64a859969a2699dcf49e2390414bc05a77a57e8f09ed197ec82de3373c7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28cb9d27749cd74a6fa0b5cc30767b649946ad64a859969a2699dcf49e2390414bc05a77a57e8f09ed197ec82de3373c7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_116", "Checksum": "6f2d35e04405532b2ad22ce81bd73aaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache gegen Strafbefehl | Übriges Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "f519d8d59d21bf0ac9b6ed9626f10de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 116\nRegeste:\nEinsprache gegen Strafbefehl | Übriges Strafprozessrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 27. Dezember 2017\nBEK 2017 116\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin B.________,\n\nbetreffend Einsprache gegen Strafbefehl (Frist)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. Juli 2017, SEO 2017 19);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Das Fahrzeug mit dem Kontrollschild AI xx wurde am 7. August 2016 an\nder Churerstrasse in Altendorf mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach\nAbzug der Sicherheitsmarge von 2 km/h bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts geblitzt (U-act. 2). Der Übertretungsvorhalt vom 17.\nAugust 2016 wurde von der OB-Zentrale der Kantonspolizei Schwyz der Fahrzeughalterin, E.________ AG (Autovermietung), zugestellt (U-act. 3), worauf\ndiese der Zustellerin mit Faxschreiben vom 25. August 2016 Folgendes mitteilte (U-act. 4):\n\nMieter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen AI xx\nam 07.08.2016, um 22:01 Uhr war:\n\nMieteranschrift Firmenanschrift\n\nA.________ C.________ GmbH\nA.________\nA.________ A.________\n8808 PFÄFFIKON SZ C.________\nSCHWEIZ 8001 ZÜRICH\nSCHWEIZ\nGeburtsdatum: yy\nGeburtsort: D.________\n\nKein eingetragener zweiter Mieter.\n\nDaraufhin zeigte die Kantonspolizei am 26. August 2016 den Übertretungsvorhalt A.________ an (U-act. 5). Nachdem die Busse von Fr. 40.00 trotz Zahlungsaufforderung vom 12. Oktober 2016 (U-act. 6) nicht bezahlt worden war,\nerstattete die Kantonspolizei Strafanzeige im ordentlichen Verfahren bei der\nStaatsanwaltschaft March (U-act. 1). Mit Strafbefehl vom 13. Februar 2017\nbefand die Staatsanwaltschaft A.________ (nachfolgend Beschuldigter) für\nschuldig der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts im Sinne von Art. 90\nAbs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22\nAbs. 1 SSV. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 40.00 (bzw. einem Tag\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nErsatzfreiheitsstrafe) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 160.00\n(U-act. 7). Dagegen erhob der Beschuldigte am 23. Februar 2017 (Postaufgabe: 25. Februar 2017) Einsprache (U-act. 9/10). Die Staatsanwaltschaft March\nteilte dem Beschuldigten am 31. März 2017 mit, dass sie die Einsprache als\nverspätet erachte und setzte ihm Frist an, um die Einsprache zurückzuziehen\noder Stellung zu nehmen; dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall die\nAkten an den Einzelrichter zur Beurteilung der Gültigkeit von Strafbefehl und\nEinsprache überwiesen würden (U-act. 11). Am 14. Juni 2017 erfolgte diese\nÜberweisung an den Einzelrichter am Bezirksgericht March (U-act. 13). Mit\nVerfügung vom 4. Juli 2017 trat dieser zufolge Nichteinhaltung der Einsprachefrist auf die Einsprache nicht ein und nahm davon Vormerk, dass der\nStrafbefehl vom 13. Februar 2017 mit der Busse von Fr. 40.00 (ersatzweise 1\nTag Freiheitsstrafe) in Rechtskraft erwachsen sei, und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 535.40) dem\nBeschuldigten.\n\nDagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juli 2017 (Eingang\nKantonsgericht: 14. Juli 2017) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene\nVerfügung sei aufzuheben, ersatzweise seien die Verfahrenskosten auf\nFr. 50.00 zu reduzieren, ihm sei rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege\nund -verbeiständung zu gewähren und die Frist zur Beschwerdebegründung\nsei bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und -\nverbeiständung auszusetzen (KG-act. 1). Am 14. Juli 2017 verfügte die Verfahrensleitung, auf das Gesuch um Abnahme der Rechtsmittelfrist werde nicht\neingetreten, räumte dem Beschuldigten die Gelegenheit ein, bis zum Ablauf\nder Rechtsmittelfrist genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese zu begründen sowie innert der gleichen Frist, jedoch spätestens innert 10 Tagen ab\nZugang dieser Verfügung, das Formular zur Erlangung der unentgeltlichen\nRechtspflege ausgefüllt und mit Beilagen einzureichen (zum Ganzen vgl. KGact. 2). Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 liess der Beschuldigte dem Kantonsgericht eine begründete Beschwerdeschrift zukommen, gemäss welcher er die\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nerstinstanzliche Verfügung vom 4. Juli 2017 vollumfänglich anficht (vgl. KGact. 7, S. 1: „Beschwerde gegen alle 5 Punkte“), und reichte am 25. Juli 2017\ndas ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie Beilagen ein (KG-act. 9). Die Staatsanwaltschaft March beantragte am 27. Juli\n2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten\n(KG-act. 11).\n\n"}