beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 29. Juni 2017 (SUM 2015 1740) bestätigt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.